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Konflikte in der Mitbestimmung von Fachkräften und Eltern im Kindergarten

Von Kathrin

Kathrin Hohmann zeigt am Beispiel einer Kita in der Trägerschaft einer Elterninitiative, wie Strukturen und alte „Seilschaften“ die Mitwirkung von Fachkräften und Eltern im Kindergarten erschweren können.

Zuerst erschienen bei www.fruehe-bilung.online.

Kinder in pädagogischen Einrichtungen an Entscheidungen des Kindergartenalltages teilhaben zu lassen, ist mittlerweile eine feststehende Größe. Regelmäßig erscheinen Fachtexte, die die pädagogischen Fachkräfte bei der Umsetzung praxisnah und theoretisch begleiten. Ein Recht der Kinder auf freie Meinungsäußerung ist gesetzlich [1] verankert. Selbst für die Erteilung einer Betriebserlaubnis einer Kita, sind ausgearbeitete Partizipationsverfahren nötig (vgl. Hansen 2013, S. 1).

Wie verhält es sich hingegen bei der Mitwirkung der Erwachsenen, den Eltern und pädagogischen Fachkräften? In welcher Form wird die Beteiligung und Meinungsäußerung dieser Gehör finden?

An dieser Stelle lauern einige Stolpersteine, welche die Mitwirkung der Eltern und pädagogischen Fachkräfte erschweren. Anhand des folgenden fiktiven Beispiels wird auf einige dieser Schwierigkeiten hingewiesen. Auch wenn grundsätzlich die gesetzlichen Richtlinien für Träger sehr klar formuliert wurden, sind in der direkten und praktischen Umsetzung Schwierigkeiten zu erkennen.

EIN BEISPIEL:
Stellen wir uns einen kleinen Träger in Berlin vor, der zwei Einrichtungen betreibt. Es handelt sich hierbei um einen gemeinnützigen Verein (e.V.), welcher sich aus PädagogInnen und befreundeten Eltern formiert hat. Grundlegende Entscheidungen werden in den Mitgliederversammlungen gefällt. In diesem Träger war einer der Vorstände (Frau Klein) auch als Kita-Leiterin tätig, dies war vor einigen Jahren ein gängiges Bild und ist noch immer vorzufinden. Der zweite Vorstand, ein Freund von Frau Klein, ist Herr Lang. Dieser ist in einem anderen Beruf angestellt und kümmert sich besten Gewissens um die Finanzen und andere Aufgaben. Die anderen Vereinsmitglieder kommen keinen speziellen Aufgaben nach, unterstützen den Verein jedoch von Zeit zu Zeit.

Situationsbeschreibung:

Das Klima in den beiden Einrichtungen ist durch Vertrauen und Harmonie geprägt. Eltern haben wenig Anreiz der strukturellen und pädagogischen Mitbestimmung und erfreuen sich über die Teilnahme an Festen und Elternabenden. Die Elternvertreter sind kaum gefordert und nur im Hintergrund tätig. Nach einigen Jahren wird die Stimmung durch eine gravierende Konzeptionsänderung auf die Probe gestellt. Frau Klein beruft eine Mitgliederversammlung ein. Anlass ist die Beschlussfassung einer geplanten, konzeptionellen Änderung bezüglich der pädagogischen Richtlinien. Außerdem soll auf dieser Versammlung über die Entlassung zweier Kolleginnen abgestimmt werden. Frau Klein trägt ihr Anliegen vor.

Die vertretenden und anwesenden Vereinsmitglieder, sind längst keine Eltern in den Einrichtungen mehr und zeigen sich nicht betroffen. Auf Wunsch der Vorstände bleiben sie dem Verein aber weiterhin erhalten, sind sie doch, so meint Frau Klein „ein so eingespieltes Team“.

Die direkten Eltern der Einrichtungen sind über die Änderungen der Konzeption verwundert und über die Verluste der Pädagoginnen ihrer Kinder bestürzt.

Einige dieser Eltern schließen sich zusammen und stellen einen Antrag, um in den Verein einzutreten. Sie wünschen sich eine Form der Mitsprache. Die Vorstände lehnen ihre Einträge ab und berufen sich hierbei auf die bestehende Satzung des Vereins. So teilen die Eltern ihre Sorgen gegenüber dem Träger und Verein schriftlich mit und berufen zwei außerordentliche Elternabende ein.

Die Elternabende werden von Frau Klein und ausgewählten Teammitgliedern geleitet. Die Sorgen der Eltern werden ausführlich dargestellt und finden Gehör. Ihre Wünsche führen dennoch nicht zu einer Veränderung der Situation.

Ihnen wird in einem freundlichen und bestimmenden Ton klar gemacht, dass sie pädagogische und trägerinterne Beschlüsse nicht ihre „Baustelle“ sind.

Bei den betroffenen Eltern hinterlässt dies ein OHNMACHTSGEFÜHL und sie fürchten, dass weitere Beschwerden eine Veränderung in der Erziehungspartnerschaft mit sich bringen könnte. Zudem entsteht bei ihnen eine  ANGST, dass ihre Kinder durch ihr „anstrengendes und kämpferisches Auftreten“ Benachteiligung erfahren, oder schlimmstenfalls den VERLUST des Kitaplatzes riskieren. Auf Grund der derzeitigen Kita-Platzsituation und der Abhängigkeit von diesem, insbesondere der berufstätigen Eltern, verstummen ihre direkten Beschwerden. Sie fühlen sich nicht mehr wohl und versuchen sich mit dieser Situation zu arrangieren.

Der Wunsch aller Beteiligten nach Partizipation ist hörbar. Nur wo liegen die Schwierigkeiten?

Partizipation – mehr als Teilnahme

Zu Beginn ist es wichtig zu hinterfragen, was unter Partizipation zu verstehen ist. Wird darunter die bloße Teilnahme am Alltag verstanden oder auch eine Mitbestimmung und Mitgestaltung vorausgesetzt?

Richard Schröder, ehemaliger Leiter eines Kinderbüros, definiert dies so:

„Partizipation heißt, Entscheidungen, die das eigene Leben und das Leben der Gemeinschaft betreffen, zu teilen und gemeinsam Lösungen für Probleme zu finden“ (Schröder 1995, S. 14.).

In einem Kindergarten verbringen jeden Tag viele Menschen, groß und klein, den Tag miteinander. Es treffen verschiedene und vielfältige Bedürfnisse, Eigenheiten sowie Kulturen etc. aufeinander. In Gemeinschaften entstehen zwangsläufig Konflikte, die es im Sinne alle zu lösen gilt.

Neben der gelebten Konfliktkultur spielen weitere Faktoren eine Rolle:

  • Wer entscheidet wie bei auftretenden Problemen?
  • Ist ein demokratischer, oder eher ein autoritärer Stil vorherrschend?
  • Wird eine Form der Machtausübung thematisiert?
  • Gib es einen Leitfaden für das Beschwerdemanagement?
  • Ist das Organigramm klar geregelt?
  • Gibt es vertrauensvolle Vertreter, die sich um die Belange kümmern?

Um diese Fragen im Ansatz zu beleuchten, wird im Folgenden der Versuch unternommen, die Struktur und das vorherrschende Gerüst von Kitas zu betrachten.

Strukturen einer Kita

Für den Betrieb einer Kita sind diverse Faktoren zu berücksichtigen. Um eine Einrichtung zu betreiben, ist nach dem Gesetz (§ 45 SGB VIII) eine Erlaubnis erforderlich.

Das Wohl der Kinder trägt hierbei oberste Priorität und ist sicherzustellen. Zu aller erst ist die Gründung eines Trägers erforderlich.

Träger einer Einrichtung kann nach dem Achten Sozialgesetzbuch (§ 45) jede Privatperson, Personengemeinschaft oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sein.

Daraus resultieren diverse Rechtsformen, wie der eingetragene Verein (e.V.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), sowie Privatpersonen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie 2015, S. 1). Vereine waren bislang die meist gewählte Trägerorganisation, wobei häufig PädagogInnen und/oder Eltern diese gründeten und auf Grund der Doppelrolle leicht in Interessenskonflikte geraten sind. Personalunionen von Vorständen/Geschäftsführungen und Angestellten (Fachkräfte/Leitungen) sollen daher unbedingt vermieden werden (vgl. Senatsverwaltung, August 2015, S. 1).

Lange Zeit waren diese Unionen und Doppelrollen aber ein gängiges Vorgehen und sie sind auch nach wie vor in der Praxis vorzufinden.

In einem Verein werden mehrere Personen [2] tätig. In den Mitgliederversammlungen, dem Kontrollorgan, werden wichtige Entscheidungen getroffen. Vertreten wird der Verein durch den Vorstand, die Mitglieder können wechseln (vgl. ebd. S. 3). Festgeschrieben werden diese Regelwerke in der Satzung eines Vereins.

Die GmbH (Kapitalgesellschaft) wird hingegen nur von wenigen Personen gegründet und durch die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer vertreten.

Die Aufgaben und Verantwortung des Trägers

Um sich als Träger in Berlin zu qualifizieren, müssen eine Reihe von Nachweisen und Papieren erbracht werden. So werden die Berufserfahrungen und Qualifikationen der Verantwortlichen geprüft. Die Trägerstruktur sowie die Aufgabenverteilung und -beschreibung, das Leitbild inklusive der Umsetzung der verbindlichen Gesetze, der Finanzierungsplan und das Schutzkonzept (Kinderschutz, Beschwerdemanagement, Beteiligungsrechte) werden abgefragt (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie 2016).

Der Träger trägt die Hauptverantwortung und steht in der Pflicht einer hohen Anzahl von vielfältigen Aufgaben nachzukommen, welche im Folgenden in Kürze dargestellt werden.


Anforderungen und Vorgaben zur Sicherung der pädagogischen Qualität:
(vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Oktober 2017):

  • Konzeption und Konzeptionsentwicklung
  • Personalausstattung, Anforderungen an Personal, Personalentwicklung, Personalmanagement (u.a. Sicherstellung eines transparenten Informations- und Entscheidungssystems, Formulierung der Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bestimmen Leitung und Stellvertretung, Festlegung der Leitungsanteile, Fortbildungsplanung)
  • Qualitätsentwicklung und -sicherung (u.a. Konzeptionsentwicklung, Sicherstellung der Umsetzung des Bildungsprogramms, Evaluationen, Gesamtverantwortung für die Qualität und für die Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen)
  • Elternbeteiligung (u.a. Zusammenarbeit der Fachkräfte und Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder, Beteiligung der Erziehungsberechtigten an Entscheidungen bezüglich der wesentlichen Begebenheiten, Mitbestimmungsgremien, Information über Beteiligungsrechte)
  • Gebäude- und Sachausstattung
  • Sprachliche Förderung
  • Gesunde Ernährung
  • Beschwerdemanagement (Sicherung der Rechte der Kinder durch Verfahren der Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten dieser in der Einrichtung)
  • Maßnahmen zum Wohl und zum Schutz des Kindes

Was ist für die Betriebserlaubnis nötig?

Um eine Einrichtung führen zu können, benötigt der Träger der Kita für jede Einrichtung eine gesonderte Erlaubnis. Die Gesetze der jeweiligen Bundesländer regeln dies näher und unterscheiden sich bezüglich der Regelungsdichte und deren Inhalte, was zum einen eine erhöhte Sicherheit, aber auch mangelnde Flexibilität mit sich bringen kann (vgl. Deutscher Bundestag, S. 5 ff.).

Am Beispiel Berlin (§ 30 AG KJHG):

Das Gesetz sagt also, dass für den Betrieb einer Kita ein eingetragener Träger vorhanden sein muss und für die Betriebserlaubnis weitere Faktoren erfüllt werden müssen. Geprüft wird somit jeweilig:

  • die fachliche und persönliche Eignung aller Mitarbeiter,
  • die Personalausstattung, entsprechend dem Personalschlüssel,
  • die Eignung der Räume und Freiflächen und der Grundausstattung,
  • die Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzung,
  • die Sicherstellung einer altersgemäßen Ernährung,
  • die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage der Einrichtung.

Problematik einiger Träger, am Beispiel in Berlin

„Die Trägerlandschaft in Berlin ist äußerst vielfältig. Die fünf Eigenbetriebe und Träger der freien Wohlfahrtspflege betreiben eine große Anzahl von Kitas und verfügen zur Wahrnehmung ihrer Trägeraufgaben über eigenes Fachpersonal. Ganz anders bei kleinen Trägern und das macht die Mehrheit der in Kitas in Berlin aus. Die tätigen Träger betreibt nur eine oder wenige Kitas und oft sind dies kleine Kitas“ (BBP 2014, S. 174).

Die zu erfüllenden Aufgaben eines Kita-Trägers sind sehr umfassend. Zur Bewältigung dieser haben sich einige kleinere Träger einem Wohlfahrtsverband oder dem Dachverband angeschlossen. Sie zahlen einen Mitgliedsbeitrag und können so auf fachliche Unterstützung und Formen der pädagogischen und juristischen Beratung zurückgreifen.

Andere Träger hingegen bewältigen all diese Aufgaben allein. So kommt es, dass diese an die Leitungs-, Fachkräfte oder/und ehrenamtliche oder freiberufliche Tätige „weitergereicht“ werden. Oft sind diese Personen in den Bereichen nicht ausgebildet und erfüllen diese (zum Teil nebenberuflich) nach besten Gewissen.

Fest steht aber, dass es ohne eine geeignete Ausbildung und entsprechenden Zeitressourcen schwer möglich ist, diese intensiven Aufgaben professionell  zu erfüllen.

In der Politik steht seit längerer Zeit die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte, die in der Kita arbeiten, im Vordergrund. Zweifelsfrei leisten die pädagogischen Fachkräfte (KindheitspädagogInnen, ErzieherInnen, KindergärtnerInnen etc.) eine intensive Arbeit und benötigen einen gesicherten Rahmen, um diese bestmöglich erfüllen zu können.

Neben den häufig genannten Rahmenbedigungen wie Personalschlüssel, Raum etc. sind sie auf einen funktionierenden Träger angewiesen. Ein Träger, der sie in ihrer Arbeit unterstützt und ihnen den Rücken frei hält. Wir erinnern uns, dass ein Träger eine Privatperson, Personengemeinschaft oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sein kann. Er trägt wie gesagt die Hauptverantwortung und entscheidet über vielzählige Dinge wie die Qualität, die Personalausstattung und -besetzung. Es liegt somit nahe, dass die im Träger beschäftigten Personen zwingend geschult werden und begleitet werden müssten.

Sie tragen eine immense Verantwortung, die auch bei Delegation bei ihnen verbleibt (BBP 2014, S. 174).

ZURÜCK ZUM BEISPIEL:
Erinnern wir uns noch einmal an unser Beispiel, des gemeinnützigen Vereins, welcher in Berlin zwei Kitas betreibt. Der Träger formiert sich aus Frau Klein (Pädagogin) und Herrn Lang  und von Frau Klein und Herrn Lang, welcher eine, anderen Beruf nachgeht und den Träger mit seinen Kompetenzen unterstützt. Weitere Vereinsmitglieder sind ehemalige Eltern.

Gibt es ein Beschwerdemanagement für Eltern?

Die in der Konzeption verankerten Abläufe des Beschwerdemanagements betreffen hauptsächlich die Sicherung und Rechte der Kinder. Eltern wurden dort nur im Ansatz aufgeführt. Laut Gesetz sind sie an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten zu beteiligen. Ihre Beschwerden und Sorgen wurden durch Einberufung der Elternabende auch gehört und von dem verantwortlichen Träger bearbeitet und beantwortet.
Sie sind dem Träger aber unterlegen, sodass bei einem Teil der Eltern ein Gefühl der Ohnmacht und Machtlosigkeit entsteht.

Gibt es ein Beschwerdemanagement für Fachkräfte?

Um für die fehlenden Fachkräfte für Ersatz  zu schaffen, lässt der Träger in Abstimmung mit dem Kita-Team wenig später mehrere Fachkräfte zur Probe in der Kita arbeiten. Das Team äußert bei den Kitaleitungen und dem Träger mit welchen KollegInnen die Zusammenarbeit am besten harmoniert hat. Dies nimmt der Träger, also Frau Klein und Herr Lang wohlwollend entgegen. Sie entscheiden sich letztendlich aber für andere Fachkräfte. Eine der beiden neu eingestellten KollegInnen wird direkt zur Stellvertreterin ernannt. Der Träger begründet für die langjährigen MitarbeiterInnen ihr Vorgehen und beruft sich auf seine Verantwortung und sein Recht bei der Personaleinstellung.

Die pädagogische Umstrukturierung, welche in der Mitgliederversammlung für den Träger und die Einrichtungen entschieden wurden, bereitet bei einigen MitarbeiterInnen Unbehagen und schürt Angst. Sie fühlen sich in ihrer freien Meinungsäußerung und Teilhabe am Kita-Alltag stark eingeschränkt. Der Träger verfügt weder über einen Betriebsrat, noch über für sie sichere Kontrollorgane. Das vorliegende Beschwerdesystem fühlt sich unzureichend an. Der Träger spürt die Verschlechterung in der Zusammenarbeit mit den Fachkräften und greift auf eine bekannte Supervisorin zurück. Er erhofft sich durch die Beratung der beiden Parteien eine Wiederherstellung des ursprünglichen Klimas. Das Team zeigt sich größtenteils zurückgezogen und vorsichtig in den ersten Sitzungen.

Wie werden die Finanzen kontrolliert?

Bezüglich der Fragen zur Vergütung des pädagogischen Fachpersonals gibt es seitens der Anstellten Unklarheiten. Der Träger beruft sich auf das Gesetz, welches eine angemessene und ortsübliche Bezahlung und die Berücksichtigung des Landesmindestlohngesetzes vorschreibt. Diesem kommt er in seiner Form nach.

Dass die Löhne des Personals voneinander abweichen, begründet der Träger nicht. Gibt aber bekannt, dass eine  langfristige Angleichung geplant ist. Einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fühlen sich ungerecht behandelt und fürchten Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis bei weiteren Nachfragen und spüren somit die Abhängigkeit und Macht des Trägers gegenüber den Angestellten.

Wie ist der Träger qualifiziert?

Der Träger beschäftigt in seinen Einrichtungen unterschiedliche, berufliche Qualifizierungen, wie, z.B. studierte Kindheitspädagogen und Erzieher mit Fachschulabschluss. Die angestellten Fachkräfte sehen bestimmte konzeptionelle, finanzielle, räumliche und personelle Entscheidungen des Trägers kritisch.

Sie wünschen sich einen Träger, der seinen Aufgaben professionell nachkommt und das Kita-Team unterstützt. Das Unverständnis des Teams über die hohe Entscheidungsgewalt des Trägers, vertreten durch Frau Klein und Herr Lang wird immer wieder deutlich.

Es fordert einen qualifizierteren Träger, mit entsprechenden Qualifikationen und Kenntnissen in der Pädagogik, Personalstruktur, Sozialmanagement, Finanzierung etc. und einer Führung auf Augenhöhe.

Die seit langer Zeit bestehenden Konflikte, lenken von der eigentlichen Arbeit mit den Kindern ab und verbrauchen unnötige Energien, im ohnehin schon sehr anspruchsvollen Kita-Alltag.

Und wie ging es im Träger weiter?

DAS BEISPIEL – HAPPY END?
Nach weiteren ungeklärten Konflikten zog sich Frau Klein letztendlich aus ihrer Leitungstätigkeit in den Kitas zurück, überließ die pädagogische Leitung der neu eingestellten Fachkraft. Eine externe Kraft erstellte für alle Beschäftigten eine Stellenbeschreibung und legte genaue Strukturen fest. Eine neu hinzugezogene Supervisorin begleitet die Prozesse. Zudem trat der Verein erstmalig in einen Dachverein an und lässt sich regelmäßig beraten.

Frau Klein musste sich eingestehen, dass sie nicht alle Aufgaben allein bewältigen kann. Um die Personalunion aufzulösen, kommt Frau Klein fortan ausschließlich den Trägeraufgaben nach. Sie möchte in der Trägerorganisation weitere Kitas gründen und ein Studium des Sozialmanagements aufnehmen  und spezielle Fortbildungen besuchen.

Ein Ausblick

An diesem lebendigen und provokativen Beispiel wurden einige Stolpersteine sichtbar, die eine Mitwirkung und Mitgestaltung von Eltern und Fachkräften durchaus schwierig gestalten können. Der Träger kommt hierbei auf seiner eigenen Art und Weise den Aufgaben nach. Dies kann dennoch für beteiligte Eltern und Fachkräfte unbefriedigend sein. Die eingefahrenen und starren Strukturen lassen sich (je nach Satzung) schwer verändern.

Es soll nicht abgesprochen werden, dass dementgegen andere Träger funktionierende und erfolgreiche Strukturen nachweisen können. Diese sind geprägt durch eine genaue Verteilung der Trägeraufgaben auf verschiedene Spezialisten, in denen eine ausgereiftere Form der Mitsprache und -entscheidung gelebt wird, in der alle beteiligt sind und durch gemeinsame Lösungen ein Gemeinschaftsklima schaffen und daneben noch Spielraum für Individualität bleibt. Transparente Gehaltstabellen, klare und voneinander getrennte Aufgaben- und Stellenbeschreibungen und erfolgreiche Beschwerdemanagementverfahren, geben den Fachkräften einen  Sicherheits- und Qualitätsrahmen.
Die Elternschaft wird durch gewählte Eltern vertreten, in ihren Belangen unterstützt und steht in direktem Kontakt mit der Leitung und/oder dem Träger.

Anzumerken ist zudem, dass die (Berliner) Kita-Aufsichten auf Grund der Vielzahl an Trägern und Einrichtungen, alle „Hände voll zu tun haben“. Sie können erfahrungsgemäß nur in eingeschränkter Weise die Träger unterstützen und begleiten. In erster Linie gilt es, dass ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung gestellt werden, in denen das Wohl der Kinder bestenfalls gewährleistet wird.
Die Schaffung dieser nimmt einen großen Stellenwert ein. Eine mögliche Verbesserung der derzeitigen Situation könnte durch Aufstockung der Fachstellen (Kita-Aufsicht) in der Senatsverwaltung realisiert werden.

Momentan stehen aber einige Kita-Träger in solchen Konflikten allein da. Die Kita-Träger benötigen, unabhängig von ihrer Größe und Gründungszeitpunkt eine engmaschige Begleitung und Unterstützung, insbesondere in konfliktreichen Phasen. Eine gezielte Ausbildung der Träger ist zwingend anzuraten und bei Neugründung, insbesondere kleiner Träger, die Verantwortung der vielfältigen Aufgaben ernst zu nehmen. Die Erfüllung dieser, kann nicht an fachfremde Personen übertragen werden.


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Literatur:

Deutscher Bundestag. Wissenschaftliche Dienste. Bundes. Und landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis
Gesetz zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG), Fassung vom 27.04.2001, online unter: http://gesetze.berlin.de, abgerufen am 10.07.2017
Hansen, R. 2013: Mitbestimmung der Kleinsten im Kita-Alltag – so klappt´s!, erschienen in: KiTa aktuell ND, Ausgabe 03.2013
Schröder, R. 1995: Kinder reden mit! Beteiligung an Politik, Stadtplanung und –gestaltung. Weinheim und Basel 1995.
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: 2015: Tageseinrichtungen für Kinder und ihre Träger August 2015: Hinweise zur Gründung einer Einrichtung Dezember 2016: Check-Liste für Träger Oktober 2017: Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Träger öffentlich geförderter Kindertageseinrichtungen im Land Berlin
Alle Artikel online unter: https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder, abgerufen am 10.07.2018
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft 2014: Berliner Bildungsprogramm für Kitas und Kindertagespflege

[1] UN-Kinderrechtskonvention (Art. 12), im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 8 SGB VIII), Kita-Gesetzen der Länder

[2] zur Gründung sieben Personen

Foto: pixabay


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